E-Schulen - sozial-emotionaler sonderpädagogischer Förderbedarf:

sozial-emotionaler sonderpädagogischer Förderbedarf & E-Schulen - zum Begriff:

Bem sogenannten sozial-emotionalen sonderpädagogischen Förderbedarf handelt es sich um die sonderpädagogische Förderung verhaltensauffälliger Schüler.

In Abgrenzung zu Teilleistungsstörungen im Verhaltensbereich (vor allem ADHS) sollten diese Verhaltensauffälligkeiten eigentlich ein Ausmaß einnehmen, daß der Normalbereich verhaltensauffälliger Schüler massiv überschritten wird.

Unter E-Schulen versteht man Schulen außerhalb des Regelschulsystems, die Kinder mit sozial-emtionalen sonderpädagogischen Förderbedarf aufnehmen, wenn als Förderort eine E-Schule festgesetzt wurde.

Sozial-emotionaler Förderbedarf & E-Schulen - faktische Probleme:

Rein faktisch ist es leider so, daß die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung sozial-emotionalen Förderbedarfs bereits gegenüber Schülern durchgeführt wird, die allenfalls Teilleistungsstörungen wie ADHS haben.

Dies geschieht, weil Schulen oftmals einfach keine Lust haben, sich verhaltensauffälliger Schüler anzunehmen und diese auf E-Schulen abzuschieben. Teils beruht dies auch darauf, daß Eltern hinter den Kulissen Druck machen, verhaltensauffällige Schüler loszuwerden, weil ihre Kinder von diesen "gestört" werden.

E-Schulen:

Auf diese Weise ist es faktisch durchaus so, daß viele Schüler auf sogenannte E-Schulen (Förderort: E-Schule) abgeschoben werden, auch wenn diese in Wahrheit nur ADHS oder eine ähnliche Teilleistungsstörung haben.

sozial-emotionaler Förderbedarf, E-Schulen & Rechtsschutz:

Aus vorgenanntem Grunde sollten alle Eltern, deren Kinder gehäuft Opfer von Ordnungsmaßnahmen wie Verweisen und Unterrichtausschlüssen werden oder denen gegenüber regelmäßig der Ausschluß von Klassenfahrten ausgesprochen wird, besonders sensibel sein. Oftmals sind solche Ordnungsmaßnahmen nur Vorboten für die Einleitung von Verwaltungsverfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs im sozial-emotionalen Bereich und die Abschiebung in eine E-Schule.

Bitte kontaktieren Sie mich bei gehäuften Ordnungsmaßnahmen deshalb zumindest für eine Erstberatung vorsorglich, damit man das Umfeld einschätzen kann und ggf. bereits an dieser Stelle etwas unternimmt.

Spätestens wenn der Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs im sozial-emotionalen Bereich seitens der Schule gestellt wurde und damit die Abschiebung in eine E-Schule droht, sollten Sie darüber hinaus ernsthaft über eine anwaltliche Vertretung nachdenken, die ich gerne deutschlandweit für Sie übernehmen kann. Es ist leider Fakt, daß gerade im sozial-emotionalen Bereich mit Brachialgewalt Kinder in E-Schulen abgeschoben werden, die dort definitiv nicht hingehören. Bitte kontaktieren Sie mich bei solchen Konstellationen möglichst frühzeitig, da dies eine Gegenwehr erleichtert.