Inklusion - UN-Behindertenkonvention & Schule:
Anläßlich des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs geht es auch um die Frage des Förderorts: D.h. kann das Kind in einer Regelschule unterrichtet werden oder soll es in eine Sonderschule/ Förderschule. Die aktuellen Stichworte hierzu sind Inklusion & UN Behindertenkonvention.
Inklusion & UN-Behindertenkonvention - Förderschulquoten (Sonderschulquoten) in Deutschland:
Bereits nach gegenwärtiger Rechtslage aller Bundesländer ist es so, daß auch Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf grundsätzlich und vorzugsweise in Regelschulen beschult werden sollen. Nur wenn die Regelschulen dies nicht leisten können, sollen die Kinder Sonderschulen/ Förderschulen besuchen.
Die Verwaltungspraxis sieht in Deutschland allerdings seit jeher anders aus: Deutschland weist im internationalen Vergleich seit jeher katastrophale Sonderschulquoten (Förderschulquoten) auf:
- D.h. verhältnismäßig (bspw. im Verhältnis zu skandinavischen Ländern) viele Kinder besuchen in Deutschland Sonderschulen (Förderschulen), was bei den betroffenen Eltern den Eindruck verstärkt, "abgeschoben" worden zu sein.
Inklusion & UN-Behindertenkonvention - Entwicklung:
Die Ratifizierung der UN Behindertenkonvention - ausweislich derer "behinderte Kinder" gemeinsam mit anderen Kindern zu unterrichten sind - brachte durchaus Bewegung in die Situation in Deutschland:
- Im schulrechtlicher Hinsicht ist ein Streit entfacht, ob bereits infolge der Ratifizierung der UN-Behindertenkonvention alle Kinder einen Anspruch haben, an einer Regelschule beschult zu werden.
- In schulpolitischer Hinsicht ist ungeachtet dessen in einigen Bundesländern eine Diskussion darüber entstanden, ob infolge der UN-Behindertenkonvention und dem darin verankerten Ziel der Inklusion in den Schulen, Gesetzesänderungen erfolgen sollen, die die Wahl des Förderorts dem Elternwillen unterwerfen soll. Näheres hierzu auf meiner Domain Bildungspolitik - Schulpolitik.
Inklusion & UN-Behindertenkonvention - Rechtsschutz:
Nach meiner Aufassung wird sich ungeachtet all dessen kurzfristig sicher nicht viel ändern: D.h. es wird auch weiterhin viele Fälle geben, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf ebenso im Streit steht wie die Frage des Förderorts. Die UN-Behindertenkonvention wird auf Verwaltungsebene jedenfalls nach wie vor keineswegs als gravierendes Argument für eine Inklusion angesehen.
In Streitfällen bleibt es demnach dabei: Kontaktieren Sie mich für eine Erstberatung oder deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen möglichst frühzeitig und verlassen Sie sich nicht auf schillernde Begriffe wie die UN-Behindertenkonvention.